Mittwoch, 7. Mai 2008
Dpt. Alte Kühe melken II
NFA sagt dazu:
Jährliche Ergänzungsleistung
Für die jährliche Ergänzungsleistung als Bundeskompetenz räumt das totalrevidierte
ELG den Kantonen nur wenig Regelungsspielraum ein, da die Berechnung der EL für Heimbewohner nach den gleichen Grundsätzen erfolgt, wie für Personen zu Hause.
In der Neukonzeption wird bei der jährlichen Ergänzungsleistung auf die Festsetzung einer Obergrenze verzichtet. Bei Nicht-Heimbewohnern spielt die Obergrenze bereits heute keine wesentliche Rolle, da sie nur in sehr seltenen Fällen erreicht
wird. Mit dem Verzicht auf diese Obergrenze wird zudem eine Vermischung mit der Sozialhilfe vermieden.

• Heimaufenthalt
Die Mitfinanzierung des Bundes beschränkt sich auf die Deckung des allgemeinen Existenzbedarfs. Soweit dieser überschritten wird, gehen die jährlichen EL vollumfänglich zulasten der Kantone. Die Kantone bestimmen selbständig die Höhe der anrechenbaren
Heimtaxen und beeinflussen damit auch den von ihnen zu tragenden EL-Teil. Ein eigentlicher Regelungsspielraum besteht aber nur bei der Berücksichtigung des Vermögensverzehrs bei Heimbewohnern.
(Quelle: http://www.nfa.ch/de/dokumente/faktenblaetter/fb14.pdf)

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